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Impressum

Friess Nespoli GmbH

Verwaltung
Amperestr. 2
D-91550 Dinkelsbühl

Produktion
Industriestr. 3-5
D-91632 Wieseth

Telefon: +49 (0) 9851 / 909 - 0
Telefax: +49 (0) 9851 / 909 - 50

E-Mail:

SteuerNr: 203/126/80018
USt-IdNr: DE811501495
Amtsgericht Ansbach HRB1988
Geschäftsführer: Luigi Nespoli / Alessandro Nespoli / Pierre Simler

1. Allgemeines Allen Angeboten, Vereinbarungen und Geschäftsabschlüssen liegen die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Durch Erteilung des Auftrages oder durch Annahme der Lieferung erkennt der Auftragnehmer ausdrücklich an, dass diese Bedingungen seinen eigenen vorgehen, soweit sich Widersprüche ergeben auch wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Die Annahme von Aufträgen behält sich der Auftragnehmer bezüglich Sorten, Mengen und Preisen vor.

2. Zahlungsbedingungen Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. Teillieferung ausgestellt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Die Diskont- und sonstigen Spesen für den Wechsel gehen zu Lasten des Wechselgebers. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe zu vergüten, welche von der Bank des Auftragnehmers bei Kreditüberschreitung berechnet werden, mindestens aber in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag der endgültigen Gutschrift als Zahlungseingang. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden sofort die gesamten Forderungen aus allen Geschäften mit dem Auftraggeber fällig. Dies gilt ebenso, wenn beim Auftraggeber Umstände eintreten, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen. Dies ist unwiderlegbar der Fall, wenn ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst wird, der Auftraggeber die Zahlungen einstellt oder um ein Moratorium bzw. um einen außergerichtlichen Vergleich nachsucht, die Liquidation beantragt oder ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder aber ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Ebenso gilt dies, wenn andere Sicherheiten oder der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers nachhaltig gefährdet werden. Bei Vertragsverstößen ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % des Auftragwertes als Schadensersatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen, soweit der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.

3. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand erwirbt. Die gelieferte Ware darf im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußert werden. Veräußert der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen des Auftragsnehmers gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen in Höhe seines Weiterverkaufspreises mit allen Nebenrechten, auch mit etwaigen Aussonderungsund Absonderungsrechten an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Werden die vom Auftragnehmer gelieferten Waren vom Auftraggeber zusammen mit Waren anderer Lieferanten (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden) unter Stellung einer Gesamtrechnung veräußert, so ist von dem Gesamtrechnungsbetrag der Betrag an den Auftragnehmer abgetreten, der auf die in der Gesamtrechnung enthaltenen Waren des Auftragnehmers entfällt. Darüber hinaus erwirbt der Auftragnehmer bis zur Höhe seiner gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung auch Eigentum an den mit seinen Waren verbundenen Gegenständen anderer Lieferanten, soweit diese nicht mit Eigentumsvorbehaltsrechten belastet sind. Der Auftraggeber ist trotz der erfolgten Abtretung berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf der vom Auftragnehmer gelieferten Waren für seine Rechnung einzuziehen. Die eingezogenen Beträge werden vom Auftraggeber für den Auftragnehmer treuhänderisch verwaltet. Der Auftragnehmer ist im Falle des Zahlungsverzugs auch gegenüber Dritten berechtigt, die Ermächtigung des Auftraggebers, Forderungen für den Auftragnehmer einzuziehen, zu widerrufen. Die an den Auftragnehmer im voraus abgetretenen Forderungen darf der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte (insbesondere Finanzierungsinstitute) nochmals abtreten. Er ist auch nicht berechtigt, über die unter dem Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware Teilzahlungsverträge mit fremden Finanzierungsinstituten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzuschließen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die an ihn nach den vorstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen freizugeben, soweit sie die zu sichernden Forderungen des Auftragsnehmers um mehr als 10 % übersteigen. Der Auftraggeber ist zur sachgemäßen Lagerung der dem Auftragnehmer gehörenden Waren und zu deren ordnungsgemäßen Versicherung verpflichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Brand-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Verpfändung und Sicherheitsübereignung der Ware ist nicht zulässig. Werden die im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehenden Waren beim Auftraggeber von Dritten gepfändet, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer sofort von der Pfändung zu verständigen und den pfändenden Dritten auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen. Alle durch die Pfändung entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Gerät der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgewiesen, so erlischt das Recht zur Weiterveräußerung. Daneben wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Im Verzugsfalle ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die in seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nach erfolgtem Rücktritt zurückzuholen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer in diesem Falle auf sein Verlangen ein Verzeichnis sämtlicher bei ihm vorhandenen Waren, die im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehen, einzureichen, und dem Auftragnehmer eine Aufstellung der abgetretenen Forderungen, die Namen, Adressen der Schuldner und Höhe der Forderungen enthalten muss, zu übermitteln; auf Verlangen des Auftragnehmers hat er den Schuldnern die Abtretung der Forderungen anzuzeigen, wobei es dem Auftragnehmer jederzeit freisteht, diese Anzeige auch von sich aus zu machen.

4. Lieferungen
gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware von der Auftragnehmerin dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. Transportversicherungen werden von dem Auftragnehmer nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen. Gebühren für bahneigene Behälter und Paletten hat der Auftraggeber zu bezahlen. Spezielle Exportverpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Teillieferungen sind zulässig. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist das Lieferwerk.

5. Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Auftragsfertigung, sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb, wie in fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der Lieferzeit kann in keinem Fall gefordert werden.

6. Lieferungsverzug
Bei Lieferungsverzug des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.

7. Beanstandungen
offensichtlicher Mängel sind nur innerhalb von zwei Wochen schriftlich nach Empfang der Ware zulässig, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Der Auftragnehmer leistet nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

8. Mündliche und telefonische Abmachungen,
Nebenabreden und Änderungen sowie Abrufaufträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung. Bei eventueller Änderung oder Unwirksamkeit einzelner Punkte der vorliegenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – bleiben die übrigen Punkte wirksam.

9. Gerichtsstand/Anwendbarkeit
Deutschen Rechts Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist Ansbach. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt ausschließliches Deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht als vereinbart

 

 

 

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