![]() Impressum
Friess Nespoli GmbH Verwaltung Produktion Telefon: +49 (0) 9851 / 909 - 0 E-Mail: SteuerNr: 203/126/80018 1. Allgemeines Allen Angeboten, Vereinbarungen und Geschäftsabschlüssen liegen die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Durch Erteilung des Auftrages oder durch Annahme der Lieferung erkennt der Auftragnehmer ausdrücklich an, dass diese Bedingungen seinen eigenen vorgehen, soweit sich Widersprüche ergeben auch wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Die Annahme von Aufträgen behält sich der Auftragnehmer bezüglich Sorten, Mengen und Preisen vor. 2. Zahlungsbedingungen Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. Teillieferung ausgestellt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Die Diskont- und sonstigen Spesen für den Wechsel gehen zu Lasten des Wechselgebers. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe zu vergüten, welche von der Bank des Auftragnehmers bei Kreditüberschreitung berechnet werden, mindestens aber in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag der endgültigen Gutschrift als Zahlungseingang. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden sofort die gesamten Forderungen aus allen Geschäften mit dem Auftraggeber fällig. Dies gilt ebenso, wenn beim Auftraggeber Umstände eintreten, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen. Dies ist unwiderlegbar der Fall, wenn ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst wird, der Auftraggeber die Zahlungen einstellt oder um ein Moratorium bzw. um einen außergerichtlichen Vergleich nachsucht, die Liquidation beantragt oder ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder aber ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Ebenso gilt dies, wenn andere Sicherheiten oder der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers nachhaltig gefährdet werden. Bei Vertragsverstößen ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % des Auftragwertes als Schadensersatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen, soweit der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist. 3. Eigentumsvorbehalt
Verpfändung und Sicherheitsübereignung der Ware ist nicht zulässig. Werden die im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehenden Waren beim Auftraggeber von Dritten gepfändet, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer sofort von der Pfändung zu verständigen und den pfändenden Dritten auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen. Alle durch die Pfändung entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Gerät der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgewiesen, so erlischt das Recht zur Weiterveräußerung. Daneben wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Im Verzugsfalle ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die in seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nach erfolgtem Rücktritt zurückzuholen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer in diesem Falle auf sein Verlangen ein Verzeichnis sämtlicher bei ihm vorhandenen Waren, die im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehen, einzureichen, und dem Auftragnehmer eine Aufstellung der abgetretenen Forderungen, die Namen, Adressen der Schuldner und Höhe der Forderungen enthalten muss, zu übermitteln; auf Verlangen des Auftragnehmers hat er den Schuldnern die Abtretung der Forderungen anzuzeigen, wobei es dem Auftragnehmer jederzeit freisteht, diese Anzeige auch von sich aus zu machen. 4. Lieferungen
5. Lieferzeit 6. Lieferungsverzug
7. Beanstandungen
8. Mündliche und telefonische Abmachungen, 9. Gerichtsstand/Anwendbarkeit
|
